Garantiebedingungen

Garantiebedingungen

  1.   Der Besteller steht für die Richtigkeit und Vollständigkeit der uns zur Auftragsdurchführung etwa übergebenen Vorlagen, der mitgeteilten Maße und sonstigen Angaben bzw. Vorgaben zur Ausführung unserer Leistung ein. Diesbezügliche Irrtümer auf Seiten des Bestellers können eine Mangelhaftigkeit unserer Leistung nicht begründen.

 

  1.   Bei Textilien können geringfügige Abweichungen – insbesondere farblicher Art – produktionsbedingt von Fertigung zu Fertigung nicht ausgeschlossen werden. Gewährleistungsansprüche aus diesem Grund stehen dem Besteller daher nicht zu. Dasselbe gilt für farbliche Veränderungen und Schrumpfungen bzw. Reckungen im Rahmen der einschlägigen Normen, bedingt z.B. durch intensive Sonneneinstrahlung. Farbabweichungen sind aufgrund der organischen Einfärbung bei eloxierten Teilen und Profilen herstellungsbedingt nicht zu vermeiden, ebenso sind Farb- und Maserungsabweichungen bei Naturprodukten wie Holz unvermeidlich und berechtigen den Besteller nicht zur Mängelrüge, soweit sie sich im Rahmen der jeweils einschlägigen Normen bewegen.

 

  1.   Offensichtliche Mängel unserer Lieferung und/oder Werkleistung sind unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von 7 Kalendertagen nach Leistungserbringung, schriftlich zu rügen. Nicht offensichtliche Mängel sind spätestens innerhalb von 7 Tagen ab Entdeckung schriftlich zu rügen. Bemängelte Gegenstände sind in dem Zustand, in dem sie sich im Zeitpunkt der Feststellung des angeblichen Mangels befinden, zur Besichtigung durch uns oder durch unsere Beauftragten bereitzuhalten.

 

  1.   Berechtigterweise geltend gemachte Mängel unserer Leistung beheben wir durch Nacherfüllung. Das Wahlrecht, ob die Nacherfüllung durch Beseitigung des Mangels oder Lieferung einer mangelfreien Sache erfolgt, steht uns zu. § 439 Abs. 3 Satz 1 BGB gilt mit der Maßgabe, dass wir die erforderlichen Aufwendungen für das Entfernen der mangelhaften und den Einbau oder das Anbringen der nachgebesserten oder gelieferten mangelfreien Sache bis zur Höhe des Lieferwerts der betroffenen Sache zu ersetzen haben. Schlägt die Nacherfüllung innerhalb einer hierfür angemessen gesetzten Frist fehl, so kann der Kunde vom Vertrag zurücktreten oder den Preis/die Vergütung angemessen mindern. Die Gewährleistungsfrist beträgt 24 Monate ab Gefahrübergang. Die vorstehende Regelung zur Gewährleistungsfrist gilt nicht, soweit das Gesetz für Bauwerke, Sachen für Bauwerke und Baumängel längere Fristen zwingend vorschreibt.

 

  1.   Ein besonderer Rückgriff des Bestellers, der seinem Abnehmer Gewähr geleistet hat, besteht gegenüber uns nur insoweit, als der Besteller mit seinem Abnehmer keine über die gesetzlichen Gewährleistungsansprüche hinausgehenden Vereinbarungen getroffen hat.

 

  1.   Jegliche Gewährleistung steht unter dem Vorbehalt, dass die von uns gelieferte Ware fachgerecht gewartet und behandelt wird. Keine Gewähr wird daher übernommen für Schäden, die z.B. aus folgenden Gründen entstanden sind: Unsachgemäße Verwendung, fehlerhafte Montage bzw. Inbetriebsetzung durch den Besteller oder Dritte, natürliche Abnutzung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung, ungeeignete Betriebsmittel oder Austauschwerkstoffe. Durch Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten, die der Besteller oder Dritte unsachgemäß ohne unsere vorherige schriftliche Genehmigung vornehmen, erlöschen sämtliche Gewährleistungsrechte.
  2.   Schadenersatzansprüche des Kunden, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen der Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis und aus unerlaubter Handlung, sind ausgeschlossen. Dies gilt nicht in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit, wegen Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, für die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz, für eine etwa von uns übernommene Garantie, für den Schaden aufgrund einer schuldhaften Verletzung wesentlicher Vertragspflichten oder in sonstigen Fällen einer gesetzlich zwingenden Haftung. Die Haftung für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist jedoch auf den Ersatz des vertragstypischen, vorhersehbaren Schadens begrenzt, soweit nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit gehaftet wird. Wesentliche Vertragspflichten im Sinne der vorstehenden Regelungen sind die jeweiligen vertraglichen Hauptleistungspflichten sowie sonstige vertragliche (Neben-)Pflichten, die im Falle einer schuldhaften Pflichtverletzung dazu führen können, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet wird.